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   BVerwG, 24.06.1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86   

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BVerwG, 24.06.1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 (https://dejure.org/1986,6357)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 (https://dejure.org/1986,6357)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 (https://dejure.org/1986,6357)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Uniformtragen bei Bundeswehr - Dauerordnungen - Zweckmäßigkeitsentscheidungen des Vorgestzten - Richterliche Kontrolle

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 7.09

    Anzugsordnung; Ausländisches Fallschirmspringerabzeichen; Außenwirkung;

    Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.) oder wo die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss.

    Allgemein gilt hierzu, dass die Anzugordnung weitgehend von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt wird, die als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen; dies betrifft auch die Frage, welche Tatbestände im Zusammenhang mit der Anzugordnung gleich und welche ungleich behandelt werden sollen (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74 und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25).

    Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.) oder wo die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (Beschluss vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 126.83 - BVerwGE 76, 328 = NZWehrr 1985, 151) bzw. sie nicht mehr von einem sachlichen Grund getragen ist (vgl. zur neueren Rspr. des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG und zu Abstufungen der gerichtlichen Kontrolldichte Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 41.09

    Uniformtragepflicht; freigestelltes Mitglied des Personalrats;

    Diese Verpflichtung, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG vorausgesetzt und durch die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067; ZDv 14/5 B 181) sowie die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) im Einzelnen ausgestaltet ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - BVerwGE 43, 353 , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 und 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169).
  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Die im Rahmen des Art. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten in Nr. 114 ZDv 37/10 getroffene Regelung über das Tragen von Schmuck zur Uniform stellt eine solche unmittelbar anfechtbare Anordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - und vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - ).

    Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden (BDH, Beschluss vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - < NZWehrr 1962, 61 >; Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - , vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - , vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 19.01 - und - BVerwG 1 WB 25.01 -).

  • BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17

    Einzelverbot gegen Soldaten unterliegt der Beschwerdefrist

    Der Senat hat bei Erlassen (z.B. des Bundesministeriums der Verteidigung) oder übergeordneten Anordnungen (z.B. des Bundespräsidenten), die sich unmittelbar an eine unbestimmte Vielzahl von Soldatinnen und Soldaten richten und nicht einer zusätzlichen Umsetzung für den einzelnen Soldaten bedürfen, anerkannt, dass sie jederzeit ohne Einhaltung der Anfechtungsfristen aus § 6 Abs. 1 WBO oder aus § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO angefochten werden können, wenn sie täglich neue Rechtswirkungen zeitigen (so zum "Haar- und Barterlass": BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - zur Anzug- und Uniformanordnung: BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74 = juris Rn. 17, vom 24. Juni 1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 = juris Rn. 6 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - zu einer Verkehrsregelung in der "Feldlagerordnung für das Camp Marmal": BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 WB 15.08 - BVerwGE 134, 246 Rn. 26).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

    Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens;

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Ungleichbehandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1975 - BVerwG 1 WB 62.74 -, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 1 WB 169.88 -), also willkürlich wäre.
  • BVerwG, 21.09.1993 - 1 WB 34.93

    Pflicht eines Soldaten zum Tragen einer bestimmten Uniform - Bestimmungen über

    Auch die Frage, welche Tatbestände im Zusammenhang mit der Anzugsordnung gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, kann der zuständige Vorgesetzte im Rahmen seines Rechts auf Gestaltungsfreiheit selbst bestimmen (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85, 80.86 -).
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